Ihr Immobilien-Tipp ist bares Geld wert.

Sie kennen im Freundes- oder Bekanntenkreis, in der Familie, unter Arbeitskollegen oder im Sportverein einen potenziellen Immobilienverkäufer? Ganz egal ob der Immobilienbesitzer sofort oder in näherer Zukunft sein Objekt verkaufen möchte – Sie sind für uns ein wertvoller Tippgeber!

Sie kennen die Eigentümer und die Immobilie erfüllt darüber hinaus folgende Voraussetzungen:

Die Immobilie wurde bisher weder in elektronischen- noch in Printmedien inseriert.

Das Objekt ist nicht an einen Makler übergeben bzw. es besteht kein aktiver Makleralleinauftrag.

Die Immobilie soll nicht zwangsversteigert werden.

Der Eigentümer ist mit der Weitergabe seiner Daten an uns einverstanden.

Wir dürfen Sie als Tippgeber gegenüber dem Eigentümer nennen.

Und so funktioniert es: Halten Sie Ohren und Augen offen

Gibt es im Freundes- oder Verwandtenkreis eine Person, die zeitnah eine Immobilie verkaufen möchte und bisher noch keinen Kontakt zu einem anderen Makler aufgenommen hat?

Fragen Sie nach dem Eigentümer, wenn Sie leerstehende Immobilien sehen

Fragen Sie Ihren Vermieter, ob er plant, seine Immobilie zu veräußern

Fragen Sie Ihre Nachbarn, wem das Hause gehört, worin sie wohnen

Sie sind Handwerker? Hören Sie sich bei Ihren Kunden um

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Rufen Sie uns an oder senden Sie uns einfach eine Nachricht über unser Kontaktformular. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung, um weitere Details abzustimmen. Verpassen Sie nicht Ihre Chance auf Ihre Tippgeber-Provision.

TIPPGEBERFORMULAR

Ist der Eigentümer mit der Weitergabe der Daten einverstanden, rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzten Sie direkt das untenstehende Tippgeber-Formular.

PRÄMIEN-VEREINBARUNG

Ist die Immobilie für uns geeignet, bestätigen wir Ihnen umgehend den Tipp und Sie erhalten die von uns bereits unterschriebene Prämien-Vereinbarung. Mit dieser Vereinbarung gehen Sie keinerlei Verpflichtungen ein.

TERMIN-VEREINBARUNG

Wir kontaktieren den Eigentümer und vereinbaren einen Termin mit Ihm.

WUNSCH-PRÄMIE

Kommt danach ein Kaufvertrag zustande, erhalten Sie hierfür die vereinbarte Prämie als Dankeschön. Diese erhalten Sie, sobald die Kaufpreisfälligkeit eintritt.

Rechtlicher Hinweis

Die genaue Prämienhöhe ergibt sich aus dem Objektwert und liegt bei mindestens 500€ und höchstens 3000€. Diese wird Ihnen in der Prämienvereinbarung vorab mitgeteilt.

Diese Regelung gilt nicht für Personen, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu Ihren Kunden bzw. Mandanten stehen, bzw. denen es standesrechtlich untersagt ist, diese Art von Prämien zu erhalten und/oder vertraute Informationen ihrer Kunden/Patienten/ Klienten weiterzugeben. Wir freuen uns selbstverständlich auch über Empfehlungen aus diesem Personenkreis, müssen allerdings eine Beteiligungsmöglichkeit an einer Provision hier aus rechtlichen Gründen ausschließen.

Wir behalten uns das Recht vor, Immobilienobjekte, Eigentümer oder Tippgeber ohne Nennung von Gründen abzulehnen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bei mehreren Tipps zum gleichen Objekt erhält nur der erste Tippgeber die Prämie.

Der Tippgeber erhält von uns aufgrund unserer Verschwiegenheitsverpflichtungen keinerlei Information über den Inhalt des Grundstückskaufvertrages.

Vermeiden Sie, dass der Eigentümer sich von Ihnen belästigt oder unter Druck gesetzt fühlt. Unaufgeforderte Anrufe bei einem Ihnen unbekannten Eigentümer oder auch gezielte Täuschung von Eigentümern sind gesetzlich verboten. Verstöße führen dazu, dass keine Tipp-Provision gezahlt wird.

Die Auszahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Informieren Sie ihn auch darüber, dass Sie unter Umständen für die Empfehlung eine Tipp-Prämie erhalten. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie auch als privater Tipp-Geber Erstprämie und Prämie unter Umständen als sonstige Einnahme versteuern müssen, sobald diese Zahlungen den einmaligen Freibetrag von 256,00 Euro p.a. erreichen (§ 22 Abs. 3 EStG).

Sofern Sie als Tipp-Geber nicht regelmäßig handeln, sind Sie aber von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG). Für die Einhaltung der Vorgaben des Steuerrechts sind Sie verantwortlich. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Steuerberater o.ä.

Tippgeberformular

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Wir freuen uns darauf, persönlich mit Ihnen zu sprechen

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